Der Streit mit der Musikindustrie um die Link-Setzung auf den Hersteller der DVD-Kopiersoftware Slysoft geht in eine nächste Runde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Heise Verlags aus formalen Gründen zurückgewiesen (1 BvR 1936/05) mit der Begründung der Verletzung des Grundsatzes „der materiellen Subsidiarität„. Demzufolge habe diese „keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist“. Der Grundsatz dieser materiellen Subsidiarität erfordert nämlich über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken bzw. diese zu verhindern. Heise reichte jedoch seine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf einen Nebenschauplatz ein und nicht im Hauptsacheverfahren, wobei eine „Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens“ gemäss Gericht nicht zu erkennen sei. Nun geht der Verlag im Hauptsacheverfahren mit einem entsprechenden Antrag beim Landgericht München in die nächste Runde.
Sollte Heise definitiv scheitern, würde dies eine empfindliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit im Web bedeuten, denn das Web lebt schliesslich von der Verlinkung seiner Inhalte. Wenn Berichterstatter auf Webseiten keine Angaben über ihre Quellen machen dürfen – was übrigens sonst in jeder seriösen wissenschaftlichen Arbeit verlangt wird, könnte das den Tod der Online-Berichterstattung bedeuten. Einen Link auf eine Website, die unter anderem zwar auch illegale aber weder kriminelle noch verfassungswidrige Inhalte anbietet, als eine „Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss“ zu bezeichnen, erscheint mir übertrieben und unverhältnismässig. Ich drücke Heise ganz fest beide Daumen!