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Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auf Internet-Nutzungsdaten (Teil 2)

Weil die Musik- und Filmwirtschaft die „Kopien-, Marken- und Produktpiraterie als eine ernste Bedrohung für die nationalen Volkswirtschaften“ betrachtet, will sie in Deutschland aus dem Urheberrechtsgesetz einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Internetprovidern zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzer ableiten – und dies ganz ohne einen Nachweis einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr.

Mit der Hürde des Richtervorbehalts im Gesetzesentwurf sollte erreicht werden, dass wirklich nur Verletzung der Rechte an „geistigem Eigentum“ im gewerblichen Ausmass als Straftat verfolgt werden. Eine Wegfall dieser Bedingung würde jegliche private Nutzung kriminalisieren und gemäss Patrick von Braunmühl von Bundesverband der Verbraucherzentralen nicht mehr nur auf die Bekämpfung von gewerblicher Marken- und Produktpiraterie zielen. Dies ginge gemäss Oliver Süme vom Verband der deutschen Internetwirtschaft weit über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus.

Golem [1] befürchtet, dass die Rechteinhaber ihre Forderungen im Bundesrat durchsetzen und dies eine abschreckende Wirkung auf die Nutzung von Tauschbörsen und Newsgroups haben wird. Zu gross wäre die Gefahr eines unabsehbaren Prozess- und Kostenrisikos, der man sich selbst bei falscher Verdächtigung aussetzt.

Teil 1: Vorratsdatenspeicherung für Zivilprozesse – Social Networking 2.0 [2]