Websites und Domains im Steuerrecht

Dass Domain-Recht inzwischen auch mit Steuerrecht zu tun hat, hat erst letztes Jahr der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil verdeutlicht. In einem Beitrag für das Online-Magazin AdvoGarant.de hat der Berliner Steuerberater Alexander Fuchs die Kosten von Internetpräsenzen daher einmal steuerlich und handelsrechtlich näher beurteilt.

Zunächst gilt es zwischen dem Domain-Namen und dem Online-Auftritt selbst zu differenzieren. Letzterer ist als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu charakterisieren; er darf handelsrechtlich und steuerlich nur aktiviert werden, wenn er entgeltlich erworben worden ist. Wer sich nun eines externen Anbieters bedient, um seine Webseite erstellen zu lassen, hat dabei zunächst die Kosten zu bezahlen, die für die reine Erstellung anfallen. Hierbei können unter anderem Anschaffungskosten wie Reisekosten oder eigene Personalkosten entstehen. Können diese der Erstellung der Homepage direkt und einzeln zugeordnet werden, sind sie zu aktivieren; ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, kommen Betriebsausgaben in Betracht. Der aktivierte Vermögensgegenstand Homepage kann sodann über die so genannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden; regelmässig sind dafür drei Jahre anzusetzen.

Ist die Website dann erst einmal erstellt, folgen die Kosten für deren Wartung und Pflege. Werden die Inhalte dagegen lediglich aktualisiert, liegt ein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor. Wer investiert, um den Gebrauchswert seiner Internetseite zu erhöhen, schafft einen neuen Vermögensgegenstand.

Bei Domain-Namen gilt die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.10.2006 (Az.: III R 6/05). Danach sind die Aufwendungen für den Domain-Namen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräusserung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Domain ist demnach ein immaterieller Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Eine wirtschaftliche Abnutzung einer Domain sah der BFH jedoch nicht, da die Nutzbarkeit der Domain weder rechtlich noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

(Quelle: domain-recht.de)