Wenn Juristen die Rechtslage im Zusammenhang mit technischen Themen beurteilen müssen, sind sie mit ihrem Latein nur allzu rasch am Ende. Das alleine ist noch kein aussergewöhnliches Problem und liesse sich leicht durch den Beizug eines sach- und rechtskundigen Ingenieurs lösen. Wenn allerdings solche Rechtsgelehrte in der Richterrolle in Unkenntnis oder Verkennung der Technologie Recht sprechen, wird es allerdings höchst problematisch, denn sie Entscheiden oftmals über Schicksale von Personen und Unternehmen. Immer wieder führt technisches Nicht- und Halbwissen, vor allem wenn es zu allem auch noch (bewusst oder unbewusst) juristisch falsch interpretiert wird, zu Urteilen, bei denen ich manchmal nicht so recht weiss, ob ich lachen oder weinen soll. Auf jeden Fall möchte dann am liebsten in die Tischkante beissen.
Zum Glück gilt das nicht ganz für alle Juristen. Es gibt immer wieder Ausnahmen, die manchmal selbst mich erstaunen. Alexander Koch, seines Zeichens selber Doktor der Rechtswissenschaften und Freund der Informationstechnologie, hat unter daufaq.de Zitate aus Gerichtsurteilen und juristischer Fachliteratur zusammengetragen. Hier sind zwei meiner liebsten Brocken:
F: Woraus bestehen Daten auf einer Festplatte?
A: Elektronische Daten … bestehen – unabhängig davon, ob sie sich lediglich im Arbeitsspeicher befinden oder auf einem Datenträger wie Diskette/Festplatte o.ä. gespeichert sind – aus elektrischer Spannung und unterfallen daher nicht dem sachenrechtlichen Sachbegriff.
F: Worum handelt es sich bei dem so genannten World Wide Web (WWW)?
A: Bei diesem handelt es sich um ein auf dem Internet fußendes Programm, in dem sich Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen mit Informationen, Werbung usw. in optischen und akustischen Darstellungen präsentieren können.
Ich hoffe, dass immer mehr Juristen den Zugang zu technischen Themen finden. Dann fällt meine Zahnarztrechnung tiefer aus und die Tischplatten leben länger.
Korrekt, es kommt auch darauf an. Nähmlich genau darauf, ob sie verkörpert sind oder nicht. Was komisch klingt scheint allerdings der einzige Weg dogmatisch sauber und nachvollziehbar zu bleiben. Interessant in diesem Zusammenhang sind da ASP Verträge, auf die Mietrecht angewendet wird, obwohl die Sache sich ja zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung beim Vermieter und Mieter verkörpert ;> Ein hoch auf die Vertragsfreiheit und nicht vorhandenen Typenzwang plus Auslegung!
Gerade darüber, ob elektronische Daten als Sache qualifizierbar sind, herrscht immer noch klare Uneinigkeit unter Juristen. Natürlich würde jetzt ein Jurist sofort sagen „Es kommt darauf an, …“, womit er gar nicht mal Unrecht hat.
Naja, immerhin stimmt ja die Schlussfolgerung: Elektronische Daten sind im juristischen Sinn keine Sachen.