Das Amtsgerichts München hat entschieden: dynamische IP-Adressen sind keine personenbezogene Daten. Damit stellen sich die Münchner gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte. Das Urteil hat eine sehr hohe Relevanz für die gesamte Internetbranche, denn jeder Webserver speichert normalerweise die technischen Daten der aufrufenden Clients und damit auch die IP-Adressen in den Server-Logs.
Leider differenziert das Gericht zu wenig hinsichtlich der Umstände, unter denen diese Daten erhoben werden. Eine dynamische IP-Adresse sei nur theoretisch einem einzelnen Benutzer zuzuordnen. Praktisch verfüge jedoch nur der Internet-Provider über diese Informationen und im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht klar hohe Hürden für die Verwendung dieser Daten aufgestellt. Solange ein Benutzer sich nicht auf einer Website anmeldet (d.h. sich identifiziert) und die Daten der einzelnen Website-Betreiber nicht zusammengeführt und verknüpft werden, ist dies auch korrekt so. Problematisch wird es allerdings, wenn eine Website zum Beispiel Google-Analytics verwendet. Da ca. 80 Prozent der relevanten Websites Google Informationen über ihre Besucher sammeln lassen, ist das Problem noch lange nicht abschliessend geklärt. Das Urteil aus München dürfte nur vorübergehend für Freude bei den Suchmaschinenbetreibern und Werbemessern sorgen.
Es ist ja nicht verboten, IP-Adressen zu sammeln… Es ist strittig, ob dafür das Einverständnis des Benutzers eines Telemediums eingeholt werden muss.
Das ist ein Unterschied.