- DOBSZAYs Ansichten und Einsichten - https://www.dobszay.ch -

Umgang mit Bonitätsdatenbanken und anderen Datensammlern

Wer weiss, was wirklich über sie oder ihn in einer Datensammlung erfasst ist? Bei Bonitätsdaten können falsche Einträge sogar besonders schwerwiegende Konsequenzen haben: kein Vertrag fürs Mobiltelefon, keine Ratenzahlung beim Fernsehkauf, keine Belieferung über den Versandhandel oder keine Hotelbuchung ohne Vorauskasse in Bar. Dank dem Datenschutzgesetz hat jeder Bürger das Recht und die Möglichkeit, die Hoheit über seine eigenen Daten zurückzuerlangen.

Bei Bonitätsdatenbanken ist die Erfassung folgender Daten zulässig: Vorname, Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse und allfällige Informationen, die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person notwendig sind (Konkurse, nicht zurückbezahlte Kredite und Ähnliches). Alle Angaben, die nichts mit einer Bonitätsprüfung zu tun haben (wie Heimatort, Religion, Informationen über Kinder, Ehegatten oder Grosseltern), dürfen gar nicht in einer solchen Datenbank gespeichert sein.

Wer ohne seine Zustimmung Werbung erhält, kann seine eigene Adresse für Werbezwecke sowie auch deren Weitergabe an Dritte beim Dateninhaber sperren lassen – und dies auch dann, wenn (wie bei einem Telekommunikationsanbieter) eine Geschäftsbeziehung besteht. Wer bei einer Auskunftei unwahre oder überflüssige Angaben zu seiner Person entdeckt, kann schriftlich die sofortige Berichtigung oder Löschung verlangen. Die Auskunftei ist dabei verpflichtet, alle falsch informierten Personen zu benachrichtigen. Dafür sollte man unbedingt eine schriftliche Bestätigung verlangen. Entsteht jemandem aus einer unrichtigen Information über seine Kreditwürdigkeit ein finanzieller Nachteil, haftet der Inhaber der Datensammlung für den entstandenen Schaden.

Weniger bekannt sein dürfte allerdings, dass man die Löschung sämtlicher Daten verlangen kann, wenn diese nicht aus einem direkten Geschäfts- beziehungsweise Vertragsverhältnis mit dem Dateninhaber entstanden sind oder für die Abwicklung des Geschäfts nicht relevant sind. Da Bonitätsdatenbanken und andere Auskunfteien praktisch ausschliesslich Daten bewirtschaften, die sie nicht aus einer eigenen Kundenbeziehung gewonnen haben, kann man die vollständige oder je nachdem auch nur die teilweise Löschung der eigenen Daten verlangen. Eine Ausnahme bildet im Fall von Bonitätsdaten ein Eintrag im Betreibungsregister, weil hier ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht. Allerdings muss man sich dann darauf gefasst machen, dass man unter Umständen keinen Teilzahlungsvertrag erhält, weil man in der betreffenden Datenbank nicht exisitert.

Wer wissen will, was über ihn in einer Datensammlung gespeichert ist, kann diese Informationen kostenlos anfordern. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und dem Brief muss eine Kopie eines amtlichen Ausweises (Identitätskarte, Reisepass, Führeausweis) beiliegen.

Die Adressen der grossen Bonitäts-Auskunfteien in der Schweiz:

Die Datenbanken müssen die Auskunft spätestens innert 30 Tagen erteilen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 300 Franken dafür in Rechnung stellen, was allerdings nur äusserst selten rechtfertigt werden kann. Normalerweise ist die Erteilung der Auskunft kostenlos. Es ist empfehlenswert, den Brief per Einschreiben zu schicken.

Musterbriefe [1] für die Wahrnehmung der eigenen Rechte (Löschungsbegehren, Auskunftsgesuch, Sperrung der Weitergabe an Dritte) und weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Datenschutz gibt es auf der Internetseite des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten [2]. Die oben genannte Rechtslage gilt für die Schweiz.