Immaterialgüter

Geschäftsmodell von Google & Co. ist bedroht

Ein gewaltiger Sturm zieht aufAls Suchmaschine liegt es in der Natur von Google, Daten von Websites zu sammeln und auszuwerten. Mindestens so interessant für die Anbieter von Diensten und Inhalten sind aber auch die Daten der Nutzer. Neben Google speichern auch die Konkurrenten wie Yahoo! oder Microsoft und die Internet-Grössen Amazon, Ebay, Apple und Skype die persönlichen Daten und das Nutzungsverhalten der Besucher ihrer Portale, Kommunikationsdienste und Suchmaschinen, um sie gezielt mit Werbeanzeigen „bedienen“ zu können. „Behavioral Targeting“ nennen es die einen, „Stalking“ nennen es andere.

Die Rechtsprechung in Deutschland übernimmt in jüngster Zeit eine führende Rolle in Sachen Datenschutz innerhalb der EU. Nach den Grundrechten auf „informationelle Selbstbestimmung“ und eine „digitale Privatsphäre“ könnten durch ein Verbot, die IP-Adresse von Benutzern zu speichern, die führenden Web-Grössen schon bald vom Thron gestürzt und die Informatinonsgesellschaft ganz ordentlich aufgemischt werden. Die ersten Gerichtsurteile dazu sind schon ergangen.

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Internetsperre bei Urheberrechtsverletzung in UK

Gemäss einem Bericht der Tageszeitung The Times sollen Internetprovider in Britannien verpflichtet werden, gegen Internetnutzer vorzugehen, die unter Verdacht stehen, Urheberrechtsverletzungen zu begehen, d.h. wenn sie verdächtigt werden, illegal Filme oder Musik herunterzuladen. Beim ersten Verstoss sollen sie per E-Mail verwarnt werden. Beim zweiten Mal soll ihr Internetzugang zeitlich befristet und beim dritten Mal ganz gesperrt werden.

Internetprovider, die der Massnahme „three strikes“ nicht nachkommen, sollen nach dem Gesetz belangt werden können. Zudem sollen sie die persönlichen Daten der verdächtigen Kunden den Gerichten offengelegt müssen und die Internetprovider Informationen über ihre verdächtigen Kunden weitergeben. So sieht also das Programm der Briten zur Förderung der Unterhaltungsindustrie beziehungsweise der Kreativwirtschaft aus.

Grossbritanninen folgt dem schlechten Beispiel Frankreichs und setzt noch eins oben drauf. Wieso beschränkt man die Sanktionen eigentlich auf den Internetzugang? Man könnte doch gleich ein lebenslanges Computerverbot aussprechen und die „Tatwaffe“ gleich ganz konfiszieren. Konsequenz ist schliesslich das A und O jeder Erziehung. Darum geht es hier doch?! Urheberrechts-Piraten gehören von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen, wenn nicht sogar hinter Schloss und Riegel! Ebenso sollten auch Falschparkierer von den Strassen entfernt werden, weil sie durch ihr Verhalten klar bewiesen haben, dass sie nicht fähig oder zumindest nicht gewillt sind, sich an die Strassenverkehrsgesetze zu halten. Und alle Falschpinkler im Stadtpark gehören beschnitten.

Wenn nun ein Kind dreimal hinter einander vermeintlich urheberrechtlich geschützte Inhalte runterlädt, muss die ganze Familie mit Internetverbot bestraft werden – das ist moderne Sippenhaftung. Internetprovider sollen Polizisten und Richter in Personalunion spielen – das widerspricht der Gewaltentrennung und kommt einer staatlich verordneten Lynchjustiz gleich. Soll Grossbritannien in die informations- und kommunikationstechnische Isolation geführt werden? Aber vielleicht wollen die Briten ja nur eine entwicklungsgeschichtliche Pause einlegen … it’s tea time.

Musik-Piraterie und Datenschutz

Im Kampf gegen den illegalen Austausch von Musik- und Videodateien über das Internet wird der Datenschutz immer wieder verletzt. Ein Unrecht wird durch ein weiteres, noch schwerer wiegendes nicht wettgemacht. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hat deshalb der Schweizer Firma Logistep, die im Auftrag der Musikindustrie Nachforschungen zu Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzen betreibt, die Bearbeitung von Personendaten untersagt. Die heimliche Beschaffung von IP-Adressen der Computer in Peer-to-Peer Netzwerken, über die Inhalte (vermutlich) illegal zum Download angeboten werden, um allfällige Urheberrechtsverletzungen aufzudecken, ist illegal.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig beschafft werden. Die Ermittlung der verdächtigten Personen für ein zivilrechtliches Verfahren ist erst möglich, wenn ein strafrechtlich relevantes Verhalten erwiesen ist – im Rahmen eines Strafverfahrens und mit einer richterlichen Anordnung versteht sich. Solange ist die Bearbeitung von Personendaten zu unterlassen. Der Datenschützer Thür pocht auf die Einhaltung des Datenschutzes beziehungsweise des Fernmeldegeheimnisses. Herzlichen Dank Herr Thür für Ihre gute Arbeit!

Votum für „read-write“-Kultur

Larry Lessing und sein Votum für die Re-Demokratisierung der Kultur im digitalen Zeitalter: weg von einer „read only“- und hin zu einer „read-write“-Kultur.

Das geltende Urheberrecht widerstrebt unserem natürlichen Rechtsempfinden und dem unserer Kinder, die sich von einer Unterhaltungsindustrie nichts vorschreiben lassen. Jede Nutzung von Kultur in digitaler Form erzeugt eine Kopie. Die Kriminalisierung der Kulturnutzer durch ein unrechtes Urheberrecht bedeutet das Ende der Kultur. Jeden Urheberrechtsverletzer einfach vom Netz auszuschliessen und ihm den weiteren Zugang zu digitalen Kulturgütern zu verbieten, bringt erst recht keine Lösung.

Referendum gegen das neue Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG)

No Swiss DMCAFlorian Boesch aus Basel möchte gerne das Referendum gegen das neue Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) zustande bringen. Stein des Anstosses sind die Gesetzes-Erweiterungen in Art. 39a „Schutz technischer Massnahmen“. Darin geht es um das Verbot der Umgehung von Kopierschutmassnahmen, d.h. die gesetzliche Verankerung des Digital Restriction Management (DRM) und den Schutz desselbigen.

Boesch braucht 50’000 Unterschriften bis zum 24. Januar 2008, um innerhalb der Frist von 100 Tagen nach Veröffentlichung des verabschiedeten Gesetzes eine Volksabstimmung zu erzwingen. Um dies zu bewerkstelligen, hat er die Website „No Swiss DMCA“ ins Leben gerufen. Auch wenn es ihm gelingt, die benötigten Unterschriften innert Frist zu sammeln, erachte ich es für fraglich, ob er das Stimmvolk für ein so komplexes technisch-juristisches Thema mobilisieren und zur Ablehnung des neuen URG bewegen kann. Obschon, begrüssen würde ich es schon, wenn ihm dies gelänge. Zumindest konnte er bereits Netz-Prominenz wie Wer sich gegen das neue URG wehren und Florian unterstützen möchte, lädt sich den Unterschriftenbogen runter und geht auf Unterschriften-Sammeltour bei Verwandten, Freunden, Kollegen und Bekannten.

Software-Aktivierung verletzt Patent von Z4 Technologies

Die Firma Z4 Technologies entwickelt DRM-Lösungen für digitale Inhalte (insbesondere Software) zum Schutz der Immaterialgüterrechte ihrer Urheber. Sie (bzw. der Z4-Inhaber David Colvin) hält dazu zwei Patente, die beschreiben, wie eine Software erst durch die Eingabe eines Authorisierungscodes freigeschaltet werden muss, bevor sie benutzt werden kann. So sollen Produktpiraterie und Lizenzgebührenvermeidung verhindert werden.

Microsoft setzt diese Methode zur Software-Aktivierung in Windows XP und Office 2003 ein wie auch Autodesk für CAD-Programme. Z4 Technologies hatte 2004 wegen Patentverletzung geklagt und bekam im April 2006 von Microsoft 115 Millionen Dollar zugesprochen und 18 Millionen Dollar von Autodesk. Ein US-Berufungsgericht in Texas bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz. So müssen beide Schadensersatz und Gerichtskosten von insgesamt über 160 Millionen US-Dollar bezahlen, wobei das Gericht im Berufungsverfahren für Microsoft mit 25 Millionen für mutwillige Patentverletzung noch eins draufsetzte.

Microsoft und Autodesk sind lange nicht die einzigen, die Software-Aktivierung mittels Eingabe eines Schlüssels einsetzen. Tausende andere Firmen tun es ihnen gleich. Diese Art der Lizenzfreischaltung ist mittlerweile zum „de facto“-Standard geworden. Müssen wir jetzt mit einer Welle von Patentklagen seitens Z4 Technologies rechnen?

No Software Patents

Websites und Domains im Steuerrecht

Dass Domain-Recht inzwischen auch mit Steuerrecht zu tun hat, hat erst letztes Jahr der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil verdeutlicht. In einem Beitrag für das Online-Magazin AdvoGarant.de hat der Berliner Steuerberater Alexander Fuchs die Kosten von Internetpräsenzen daher einmal steuerlich und handelsrechtlich näher beurteilt.

Zunächst gilt es zwischen dem Domain-Namen und dem Online-Auftritt selbst zu differenzieren. Letzterer ist als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu charakterisieren; er darf handelsrechtlich und steuerlich nur aktiviert werden, wenn er entgeltlich erworben worden ist. Wer sich nun eines externen Anbieters bedient, um seine Webseite erstellen zu lassen, hat dabei zunächst die Kosten zu bezahlen, die für die reine Erstellung anfallen. Hierbei können unter anderem Anschaffungskosten wie Reisekosten oder eigene Personalkosten entstehen. Können diese der Erstellung der Homepage direkt und einzeln zugeordnet werden, sind sie zu aktivieren; ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, kommen Betriebsausgaben in Betracht. Der aktivierte Vermögensgegenstand Homepage kann sodann über die so genannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden; regelmässig sind dafür drei Jahre anzusetzen.

Ist die Website dann erst einmal erstellt, folgen die Kosten für deren Wartung und Pflege. Werden die Inhalte dagegen lediglich aktualisiert, liegt ein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor. Wer investiert, um den Gebrauchswert seiner Internetseite zu erhöhen, schafft einen neuen Vermögensgegenstand.

Bei Domain-Namen gilt die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.10.2006 (Az.: III R 6/05). Danach sind die Aufwendungen für den Domain-Namen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräusserung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Domain ist demnach ein immaterieller Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Eine wirtschaftliche Abnutzung einer Domain sah der BFH jedoch nicht, da die Nutzbarkeit der Domain weder rechtlich noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

(Quelle: domain-recht.de)

Online-Werbung soll Firefox verbannen

Danny Carlton alias Jack Lewis erklärt im Namen der Online-Werbung dem Open Source Browser Firefox den Krieg, weil dieser Erweiterungen wie AdBlock Plus (den ich übrigens selber nutze) zulässt, die lässtige Werbung vom Bildschirm des Nutzers fern halten. Er fordert Webmaster auf, alle Besucher mit dem Browser Firefox auszusperren und stattdessen auf whyfirefoxisblocked.com umzuleiten, wo diese dann auch gleich den Grund für ihren Ausschluss erfahren können. Wenn man die Website von Jack Lewis mit dem Firefox-Browser besucht, erhält man nur den Text „You’ve reached this page because the site you were trying to visit now blocks the FireFox browser“. Jack erklärt das dann so: Software, die Werbung blocke, verletze die Rechte der Webseitenbesitzer, und Werbeblockierung sei Diebstahl, weil den Besitzern von Webseiten mit geblockter Werbung die Kontrolle ihres eigenen geistigen Eigentums verwehrt werde. Da hat wohl jemand Immaterialgüterrecht studiert!

Über diesen Schwachsinn entrüsten sich viele Blogger und auch die Kommentare zu entsprechenden Beiträgen (Firefox wegen Werbeblocker ausgesperrt, Werbung blocken, Firefox und Werbung, Firefox: wir müssen leider draussen bleiben) sind so häufig wie sonst selten zu einem Thema. Die Idee ist nicht einmal so neu. Vergleichbare Pläne hatte bereits 2001 die Firma mediaBeam GmbH und richtete ihre Aktion damals gegen den Webwasher, wie am 28.09.2001 bei heise online zu lesen war. Und schon damals lachte die Welt über diese Idee zur Zensur.

Wenn ich in einer Tageszeitung Werbung nicht sehen will, blättere ich einfach weiter. Deswegen untersagt mir der Herausgeber des Blattes zum Glück nicht, in der Zeitung weiterzulesen. Wieso soll das in der Online-Welt anders sein? Tatsächlich schneiden sich alle Werbetreibende ins eigene Fleisch, wenn sie den Aufforderungen von Jack Lewis folgen. Werbung, die niemand sehen will, ist nur lästig und kann niemals die gewünschte Wirkung erzielen, auch wenn Menschen dazu genötigt werden, sich die Werbung anzusehen.

Solche Boykott-Aktionen sind nicht nur überflüssig und ärgerlich sondern sie bringen die Online-Werbung  in Verruf und verfälschen zudem auch deren Messungen. Dagegen nützt auch eine Modernisierung der Messverfahren nicht. Der Online-Marktforscher Nielsen/NetRatings hatte angekündigt, künftig von der Anzahl der Page Views als Metrik für die Messung der Reichweite von Online-Werbung beziehungsweise der Werberezeption auf die mittlere Verweildauer umsteigen und comScore Media Metrix will die Anzahl „Single Visits“ als Messverfahren etablieren. So hat auch die Messung von zugelassener Werbung ihre Tücken. Da helfen auch neue Metriken nichts. „Wer misst, misst Mist“ hatte ich erst kürzlich einen Beitrag bei Wortgefecht kommentiert und darauf hingewiesen, dass die korrekte Messung der Medien- und Werbenutzung ein Problem ist und bleibt, das ohne einen Spy-Agent beim User nicht gelöst werden kann.

Mein Aufruf an alle Werbetreibende: Lasst doch jeden die Werbung sehen, die er sehen will, und nötigt ihn nicht zum Zwangswerbekonsum! Und vergesst Euren Anspruch, im Web etwas genau messen zu können!

Grundsatzurteil zu Online-Musikvertrieb

Die dänische Band „Dodo and the Dodos“ hat sich das Recht auf Neuverhandlung der Online-Vertriebskonditionen gegen Sony BMG erkämpft.

Der Konzern hatte ohne schriftliches Einverständnis der Musiker deren Songs per Download verkauft – und zwar zu den selben Konditionen wie im Tonträgergeschäft. Das bedeutet unter anderem Abzüge für Herstellung, Transport und Transportschäden, wie in der guten alten Zeit der schwarzen Rillenscheiben. Jetzt müssen die Vertriebsdetails neu verhandelt werden. (Quelle: testticker.de)

Die Begründung des Urteils ist einleuchtend und fair. Daher könnte es durchaus auch auf internationaler Ebene Schule machen. Dies hätte weitreichende Konsequenzen für das Online-Musikgeschäft.

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auf Internet-Nutzungsdaten (Teil 2)

Weil die Musik- und Filmwirtschaft die „Kopien-, Marken- und Produktpiraterie als eine ernste Bedrohung für die nationalen Volkswirtschaften“ betrachtet, will sie in Deutschland aus dem Urheberrechtsgesetz einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Internetprovidern zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzer ableiten – und dies ganz ohne einen Nachweis einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr.

Mit der Hürde des Richtervorbehalts im Gesetzesentwurf sollte erreicht werden, dass wirklich nur Verletzung der Rechte an „geistigem Eigentum“ im gewerblichen Ausmass als Straftat verfolgt werden. Eine Wegfall dieser Bedingung würde jegliche private Nutzung kriminalisieren und gemäss Patrick von Braunmühl von Bundesverband der Verbraucherzentralen nicht mehr nur auf die Bekämpfung von gewerblicher Marken- und Produktpiraterie zielen. Dies ginge gemäss Oliver Süme vom Verband der deutschen Internetwirtschaft weit über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus.

Golem befürchtet, dass die Rechteinhaber ihre Forderungen im Bundesrat durchsetzen und dies eine abschreckende Wirkung auf die Nutzung von Tauschbörsen und Newsgroups haben wird. Zu gross wäre die Gefahr eines unabsehbaren Prozess- und Kostenrisikos, der man sich selbst bei falscher Verdächtigung aussetzt.

Teil 1: Vorratsdatenspeicherung für Zivilprozesse – Social Networking 2.0

Raubkopie als Unwort des Jahres – Urheberrecht im Wandel

Eine Raubkopie bezeichnet ja eigentlich eine Kopie eines Raubes und Raubkopierer sind demnach alles Nachahmungstäter. Oder bin ich nicht ganz korrekt Deutsch und ist eine Raubkopie etwas, das sowohl geraubt als auch kopiert wird? Das macht aber keinen Sinn. Der Begriff „Raubkopie“ ist ein Unding – um nicht gleich zu sagen ein kompletter Schwachsinn!

Bei einer Kopie nimmt das Original (in der Regel) keinen Schaden und bleibt so, wie es ist, und dort, wo es ist. Wird etwas geraubt, so spricht man von Raubgut oder Beute. Wenn dabei keine Gewalt im Spiel ist, nennt man es schlicht und einfach Diebstahl. Kann man etwas zugleich kopieren und rauben? Zu klären wäre dann aber, ob etwas zuerst geraubt und dann kopiert wird oder umgekehrt. Aber wieso spricht man eigentlich von Raub? Wo wird hier Gewalt angewandt? Wo ist dabei die kriminelle Energie? Wenn schon, dann müsste es eigentlich „Diebeskopie“ heissen – oder „Diebstahlskopie“. Mein Deutschlehrer würde mich dafür erhängen und sicherlich auch mein Rechtsdozent! Im Fall der sogenannten „Raubkopie“ treffen weder Raub noch Diebstahl als strafbarer Tatbestand zu, da niemandem eine Sache abhanden kommt. Auch die Urheberrechte verliert der Inhaber nicht am kopierten Werk.

Das geltende Immaterialgüterrecht befindet sich zur Zeit im grössten Wandel seit seiner Entstehung als Form des immateriellen Besitzes am Ende des 18. Jahrhunderts, die ihrerseits als verspätete Folge der Erfindung des Buchdrucks (über 300 Jahre zuvor) zu sehen ist. Damals ging eben alles noch viel langsamer. Schuld am aktuellen Wandel ist einerseits die Digitalisierung der Inhalte, die ein verlustfreies Kopieren innert kürzester Zeit ermöglicht, und andererseits die Verbreitung über das Internet, welche die globale Distribution in Windeseile erlaubt. Dies ist das Resultat des technologischen Fortschritts und der Globalisierung unserer Wirtschaftswelt. Der Informatik kommt in diesem Zusammenhang eine mindestens so wichtige Rolle zu wie damals dem Buchdruck.

Raubkopierer sind Verbrecher“ heisst es auf den Plakaten und in den Werbeclips der DRM-Mafia Musik- und Filmindustrie. Ist es nicht vielmehr als ein Verbrechen an der Gesellschaft zu werten, wenn jemand ein exklusives Recht auf eine gedankliche Schöpfung erhebt, nur weil er der Erste gewesen ist (was zu beweisen wäre)? Wo wären wir heute, wenn schon die Neandertaler ein Immaterialgüterrecht gekannt hätten? Müssten wir dann heute Nutzungslizenzen für das Feuer, das Rad und die Nutzung der Wind- und Wasserkraft bezahlen? Oder müssten wir die Erlaubnis einholen, ein Volkslied zu singen? Das Urheberrecht soll den Urheber eines Werkes vor Ausbeutung schützen, indem ihm die alleinigen Rechte an der (monetären) Verwertung seiner geistigen Schöpfung zugesichert werden – so die ursprüngliche Absicht. In der Praxis behindert das aktuelle Immaterialgüterrecht aber den Fortschritt und beschäftigt Heerscharen von Patent- und Rechtsanwälten. Da Anwälte zu den besser Verdienenden unserer Gesellschaft gehören, herrscht hier das Recht des Finanzkräftigen. Wer kein Geld hat, kann sich sein Recht nicht leisten. Ein Kleinbetrieb oder Privatmann hat meist gar nicht den finanziellen Odem, seine Rechte gegenüber einem Medienmulti geltend zu machen. Und die Grossen spielen immer wieder gerne „Kampf der Titanen“. Letztendlich mündet das Ganze in einer sinnlose Geldumverteilung für sinnlose Arbeit. Mit sinnloser Arbeit ist nicht etwa die Schöpfung geistiger Güter gemeint sondern der Leerlauf im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwertung der Rechte an diesen Werken. Das kommt natürlich immer auch auf den Standpunkt an. :)=)

Besonders bedenklich ist in meinen Augen die Kommerzialisierung der Kultur durch Urheberrechte, denn ein wesentliches Element jeder Kultur ist das Kopieren von Bestehendem zwecks Erlernung und Weiterentwicklung. Wenn Kultur-Konsumenten kriminalisiert werden, führt das Urheberrecht zwangsläufig zum Tod der Kultur. Dem mag man entgegen halten, dass die Produkte der Musik- und Filmindustrie aufgrund ihrer kommerziellen Charakteristika gar keine eigentlichen Kulturgüter darstellen. Das wäre natürlich nicht ganz von der Hand zu weisen, denn früher haben es „Kulturschaffende“ (welch ein grässliches Wort!) nicht fertig gebracht, so viel Schrott zu produzieren. Heute „ernährt“ es eine ganze Industrie. Wenn der Erschöpfungsgrundsatz auch für die nicht-kommerzielle Nutzung geistiger bzw. immaterieller Schöpfungen gelten würde – unabhängig davon wie und zu welchem Preis sie in Umlauf gebracht wurden, sähe das ganz anders aus …

Um dem ganzen rechtlichen Geplänkel aus dem Weg zu gehen, geht Apple mit dem iPhone eigene Wege – wie schon bisher mit dem iPod. Kundenbindung/-knechtung und Inkompatibilität heissen die Zauberwörter. Wer einen Song über iTunes erwirbt, ist für die Nutzung desselbigen sein Leben lang an Geräte von Apple gebunden, welche dieses DRM-System als Einzige beherrschen. Geräte der Konkurrenz können mit den Songs im Apple-Format nichts anfangen. Ja, man kann die Inhalte grundsätzlich immer auch in andere Datenformate konvertieren. Aber das ist mehr etwas für technikverliebte Freaks mit viel Freizeit und sicher nichts für Otto-Normalverbraucher. Nicht einmal ich selber habe die Nerven, mir sowas anzutun. Jetzt nimmt Apple die Leine noch etwas kürzer: um alle Funktionen des iPhones nutzen zu können, braucht man einen iTunes-Account. Datenschützer schlagen Alarm. Für Konkurrenz könnte aber schon bald gesorgt sein, denn auch Skype drängt aufs Handy, wenn auch vorerst nur mit Telefondiensten.

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