Immaterialgüter

Apples iPhone hat ein Markenrechtsproblem

Nachdem Apple seine Urheberrechtsprobleme mit „QuickTime Alternativegelöst hat, drohen dem Konzern weit grössere Probleme im Zusammenhang mit der Einführung seines „iPhoneApple-Handy’s (einer Kombination aus webfähigem Handy und iPod), die am 29. Juni in den USA starten soll. Als ich diese Woche im Prospekt eines Elektronikversands das iPhone Wireless-G Phone WIP320 für Skype von Linksys mit dem ®-Zeichen dahinter sah, ahnte ich bereits Böses. Deshalb habe ich heute kurz recherchiert und bin dabei auf ein paar versteckte Minen gestossen.

Die Wortmarke „iPhone“ gehört seit 1996 der Firma Infogear, die im Jahr 2000 von Cisco Systems Inc. übernommen wurde. Die Cisco-Tochter Linksys hat ihre VoIP-Telefone am 18.12.2006 unter dem Namen „iPhone“ vorgestellt, nachdem schon seit Monaten Gerüchte um ein mögliches iPod-Handy von Apple mit dem vermuteten Namen „iPhone“ die Runde machten. Bei diesem Gerücht blieb es nicht lange und nachdem Cisco im Januar 2007 im Anschluss an die Präsentation des iPhones durch Steve Jobs zur Eröffnung der Macworld Apple wegen Markenrechtsverletzung verklagt hatte, haben sich die beiden schon kurz darauf im Februar 2007 auf eine gemeinsame Nutzung der Marke geeinigt und wollen sogar um Interoperabilität ihrer Geräte bezüglich Sicherheit und Kommunikation bemüht sein („… will explore opportunities for interoperability …“). Damit ist aber noch lange nicht alles im Butter. Im Hintergrund mischen noch mehr Unternehmen im Kampf um den Namen „iPhone“ mit …

  1. Im Swissreg gibt es zu „iPhone“ zwei Eintragungen. Die Erste ist der Eintrag von Apple mit der Marken Nr. 511527 und Hinterlegungsdatum 19.04.2002 für die Nizza-Klassen 9, 36, 38, 39 und 42 (Eintragung ins Markenregister vom 12.06.2003, veröffentlicht im SHAB-Nr. 120 vom 26.06.2003). Daneben gibt es aber auch noch das hängige Gesuch Nr. 58697/2006 der Ocean Telecom Services LLC (vertreten durch Baker & McKenzie Zürich) mit Hinterlegungsdatum 27.09.2006 für die Klassen 9 und 28. Zu diesem Eintrag wird ein Prioritätsanspruch aufgrund eines Eintrags in Trinidad und Tobago mit Datum 27.03.2006 geltend gemacht.
  2. Bei der WIPO findet sich zu „iPhone“ nur der Eintrag von Ocean Telecom Services LLC vom 27.09.2007 für die Klassen 9 und 28 in den USA und 34 weiteren Ländern.
  3. In den USA sind beim TESS des USPTO (United States Patents and Trademark Office) nebem dem Eintrag der Infogear Technology Corp. für die Nizza-Klasse 9 aus dem Jahre 1996 weitere 10 Einträge für die Klassen 9, 25, 28, 35, 38, 39, 41 und 42 aus den Jahren 2005 bis 2007 vorhanden.
  4. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gibt es unter der Registernummer 30409862.0 eine Anmeldung vom 20.02.2004 der freenet AG in Büdelsdorf für die Wortmarke „freenet iPhone“ für die Klassen 09, 16, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 ohne einen eingetragenen Widerspruch.
  5. Sicher gibt es auch noch weitere Einträge. Wer will, kann sie ja gerne ausfindig machen.

Damit ist die Diskussion um Spekulationen eröffnet … und ein paar Rechtsanwälte werden sich eine goldene Nase verdienen. Jedenfalls hat es das Ding bereits vor seinem Verkaufstart zu einem Eintrag bei Wikipedia geschafft (sowas gab es bisher noch nie) und es gibt bereits mehrere Websites zum neuen iPhone von Apple:

Die meisten dieser Websites tarnen sich als Pseudo-Blogs von unabhängigen Bloggern. Apple scheint eine bombastische PR-Schlacht zur Lancierung des iPhone vorzubereiten, bei dem auch Blogs auf breiter Ebene in bisher noch nicht dagewesenem Ausmass als Werbemittel eingesetzt werden. Und auch sonst wird von den Werbeverantwortlichen bei Apple kräftig auf Schleichwerbung gesetzt. Der erste Apple-Werbespot für das iPhone findet sich bereits seit dem 25.02.2007 auf YouTube:

Wer es etwas moderner mag, wir an folgendem Clip Gefallen finden:

Die Funktionen des flachen, multimedialen Funksprechknochens sind schon beeindruckend. Die Konkurrenz wird sich warm anziehen müssen. Für alle, die es nicht erwarten können, das Gadget in den Händen zu halten: Den Prototyp aus Pappe gibt es schon jetzt zum Ausschneiden und Zusammenkleben. Die anderen kaufen sich vorab schon mal einen gefälschten Clone oder warten auf das ZunePhone von Microsoft.

Neuer Name für Digital Rights Management

Digital Rights Management soll in Zukunft „Digital Consumer Enablement (DCE)“ heissen. Verkauft werden soll es als „Technologie, die den Verbrauchern eine bessere Nutzung von Inhalten ermöglicht“. Diesen Vorschlag hat Bob Zitter vom US-Kabel-Bezahlsender Home Box Office (HBO) auf dem jährlichen Treffen der National Cable & Telecommunications Association (NCTA) in Las Vegas der Öffentlichkeit präsentiert. Die neue „digitale Ermächtigung der Verbraucher“ soll das Geschäft beleben und den Konsumenten glauben lassen, er würde sich neue Rechte erwerben. Dabei geht es in Tat und Wahrheit um die Kontrolle und Einschränkung von Nutzungsrechten.

Dass Bob nicht viel von Informatik versteht, ist offensichtlich. Denn sonst wüsste er, dass DCE bereits für „Distributed Computing Enviromnemt“ steht, wobei es um auf verschiedene Plattformen verteilte Applikationen geht, um Systeme robust und ausfallsicher zu machen und so deren Verfügbarkeit zu erhöhen. DRM bzw. DCE hingegen wollen die Verfügbarkeit von Inhalten einschränken und kontrollieren.

Und auch von Kundenorientierung und Marketing hat Bob anscheinend nicht viel Ahnung. Schliesslich ist er ja auch nur technischer Leiter bei HBO und nicht CMO. Aber vielleicht will Bob mit seinem „Comming Out“ ja nur seine Karriere als Hartz-4-Empfänger vorbereiten.

Digital Consumer Enablement bzw. Digital Rights Management ist und bleibt Schwachsinn und wird sich (hoffentlich) nie durchsetzen. Weitere Beiträge zu diesem Thema:

Fingerabruck für Gebraucht-CDs in den USA

Will jemand in den Bundestaaten Utah oder Florida eine gebrauchte CD an einen Händler verkaufen, muss er seinen Daumenabdruck und eine Kopie eines amtlichen Ausweises hinterlassen. Bargeld gibt’s dafür keines, denn der Gegenwert darf ihm nur in Form von Gutscheinen vergütet werden. Dann muss die Scheibe mindestens 90 Tage im Lager (quasi in der Quarantänenstation) darauf warten, dass sie weiterverkauft werden darf – vorausgesetzt, der Gebrauchtwarenhändler hat seine Kaution von USD 10’000 bezahlt. Und das soll jetzt überall in den USA Schule machen.

Als ich heute diese Meldung bei Golem.de las, brachte ich nicht einmal mehr ein Kopfschütteln über meine Schultern. Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten kennt auch der Schwachsinn keine Grenzen! Ist sowas eigentlich ansteckend? Ich werde schon mal vorsorglich die Seuchenbehörden verständigen.

Trivialpatent gescheitert

Der Anspruch auf eine Patent setzt das gleichzeitige Vorhandensein von vier Merkmalen voraus:

  • Technische Regel
  • Neuheit
  • Erfindungshöhe
  • Gewerbliche Anwendbarkeit

Besonders in der Informations- und Kommunikationstechnologie herrscht seit einiger Zeit eine Patentinflation. Bei einem sehr grossen Teil dieser Patente dürfte es sich jedoch um Trivialpatente handeln (siehe z.B. FAT als Trivial-Patent von Microsoft), weil vor allem bei Software die Neuheit und Erfindungshöhe teils unüberwindbare Hürden darstellen.

Im Fall KSR gegen Teleflex hat nun das US Supreme Court entschieden, dass die simple Kombination existierender Technologien (in diesem Fall Sensoren und Pedale zu einem „elektronisch einstellbaren Gaspedal“) in der Regel nicht ausreichend innovativ ist, um auf das Resultat ein Patent beanspruchen zu können, weil dieses offensichtlich sei. Eine Kombination bekannter Elemente sei dann wohl offensichtlich, wenn nicht mehr dabei herauskommt als vorhersagbare Ergebnisse – so die Urteilsbegründung. So dürfte dieses Urteil besonders für die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Software-Patenten wegweisend sein und zur Rechtssicherheit beitragen.

DRM 2.0

Die US-Filmindustrie (Motion Picture Association of America) will das Digital Rights Management (DRM) reformieren, standardisieren und an die Bedürfnisse des Marktes bzw. seiner Kunden anpassen. Die künftigen DRM-Systeme sollen interoperabel sein und das Anfertigen „kontrollierter Kopien“ von digitalen Datenträgern zur privaten Nutzung auf dem eigenen PC ermöglichen. Was lange währt, wird (hoffentlich) endlich gut. Bisher mangelte es am Willen der Unterhaltungsindustrie, auf die Wünsche ihrer Kunden und ihr Nutzungsverhalten einzugehen. Dies soll sich nun ändern.

Wie allerdings die Kontrolle der Privatkopien realisiert werden soll, ist noch offen. Naheliegend wäre eine zentrale Datenbank, in welcher darüber Buch geführt würde. Dagegen sprechen die Datenschutzgesetze, die Notwendigkeit einer Internetverbindung und die technische Durchsetzbarkeit der Lösung. Das digitale Wasserzeichen wäre zumindest theoretisch ein passabler Ansatz und könnte die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen ermöglichen. Von Kontrolle kann dabei aber nicht die Rede sein. Daher warte ich gespannt auf die konkrete Lösung, die uns die MPAA vielleicht schon dieses Jahr präsentieren wird.

Neue DRM-Behörde in Frankreich

Die Anfang April neu geschaffene französische „Autorité de régulation des mesures techniques“ (ARMT, Regulierungsbehörde für technische Massnahmen) nahm in Frankreich gerade erst ihre Arbeit auf. Die Schaffung dieser „DRM-Behörde“ wurde August 2006 im neuen Urheberrechtsgesetz festgelegt, um die EU-Richtlinie zum Urheberrecht von 2001 in Frankreich zu ratifizieren. Sie soll die Entstehung monopolistischer Strukturen im Online-Musikmarkt verhindern. Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und soll die Interoperabilität technischer Massnahmen und die Privatkopie garantieren. Ihre Mitglieder dürfen keinerlei Beziehungen zur DRM-Industrie haben oder gehabt haben, um völlig unabhäng arbeiten zu können.

Die Absichten der französischen Regierung sind zu unterstützen und lassen auf eine Besserung der Schräglage im Immaterialgüterrecht hoffen. Von den einzelnen Kommissionsmitlgiedern wird es nun abhängen, ob die ARMT gegenüber der Unterhaltungsindustrie genügend Durchsetzungsvermögen besitzt, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Es wäre erfreulich, wenn das Beispiel von Frankreich auch in Deutschland Schule machen würde. Aber dort scheint man mehr mit dem Bau des Überwachungsstaates beschäftigt zu sein.

DRM-Systeme taugen nichts

Mit Digital Rights Management (DRM) Systemenen sollen digitale Inhalte vor unerlaubter Nutzung geschützt bzw. die Nutzung soll nur dazu autorisierten Personen erlaubt werden. Damit sollen die Rechte ihrer Urheber sichergestellt werden. Es soll erreicht werden, dass der Content-Anbieter entscheiden und kontrollieren kann, von wem der Content genutzt wird und ob und wie oft er auf Datenträger und Endgeräte kopiert werden darf. Jeder Anbieter hat sein eigenes System, das mit den anderen nicht kompatibel ist. Je mehr die Kunden bei all diesen Systemen immer stärker von der Medienindustrie kontrolliert werden, desto stärker wächst auch der Widerstand dagegen. Schliesslich gibt es bei Büchern auch kein System zur totalen Nutzungskontrolle. Der Kunde würde ein solches auch nie akzeptieren. Wieso sollte er es dann bei digitalen Inhalten?

Es gibt aber auch weniger restriktive Methoden wie die Kennzeichnung von Angeboten mit einem digitalen Wasserzeichen, um das illegale Verbreiten von Audio- und Video-Dateien über Internet-Tauschbörsen einzudämmen. Mit der Watermarking-Technologie wird nach der Bestellung die Kundennummer des Käufers in die Datei eingefügt und ist somit jederzeit identifizierbar. Die Technologie für das digitale Wasserzeichen stammt vom Fraunhofer-Institut für Integrierte Publikations- und Informationssysteme (IPSI) und wurde als Erstes beim Hörbuch-Downloadportal soforthoeren.de angeboten. Bietet der Kunde ein markiertes Werk bei einer Tauschbörse an, ist er in Zukunft durch das digitale Wasserzeichen erkennbar. Strafverfolgungsbehörden wird auf Anfrage die dem digitalen Wasserzeichen zugeordnete Person bekanntgegeben. Mit digitalen Wasserzeichen kann zwar eine Urheberrechtsverletzung nicht verhindert aber nachgewiesen werden (solange die Daten nicht verändert werden). Wasserzeichen von damit gekennzeichneten Werken können durch die Rekodierung mittels verlustbehafteten Codierverfahren nicht mehr rekonstruierbar zerstört werden. Daher sind sie als Beweismittel für Urheberrechtsverletzungen auch nur beschränkt tauglich.

Vtrack SchemaPhilips will jetzt aber mit Hilfe neuer Set-Top-Boxen Videomaterial mit einem eindeutigen Wasserzeichen versehen und so angeblich Schwarzkopien bis zum PayTV-Abonnent verfolgen können. Die Technologie dahinter heisst VTrack. Das Wasserzeichen soll robust sein und sich laut Philips weder entfernen noch manipulieren lassen. Weder Rekompression oder Qualitätsverschlechterungen noch das Abfilmen mit einem Camcorder sollen verhindern können, dass die Quelle ausfindig gemacht werden kann. Da bin ich mal gespannt und warte ungläubig ab.

DRM-System sind aber generell kein tauglicher technischer Ansatz, um urheberrechtlich geschützte Inhalte vor unerlaubter Verwendung zu schützen. Jeder noch so geschützte Content muss irgendwann einmal in nackte Nutzdaten dekodiert werden, um genutzt werden zu können. Proprietäre DRM-Systeme taugen nur etwas, solange das Geheimnis der Decodierung gewahrt wird. Ganz geheim gehalten kann es aber nicht werden, da sonst kein Hersteller dazu Geräte entwickeln und verkaufen kann. Wenn aber kein Gerät auf dem Markt das DRM-System unterstützt, ist es wertlos.

Wie man bei mit AACS geschützten HD-DVDs die Verschlüsselung austrickst und die Schlüssel auf PC-Abspielsoftware ausliest, ohne die genau Arbeitsweise von AACS zu kennen, haben Hacker erst kürzlich gezeigt.

CDs kopieren und Tauschbörsen – eine Handlungshilfe zum schweizerischen Urheberrechtsgesetz

Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) hat eine kostenlosen Handlungshilfe „CDs brennen und Tauschbörsen“ ins Netz gestellt, das die Rechtslage rund um das Urheberrechtsgesetz im Zusammenhang mit dem digitalen Audio- und Video-Konsum beleuchtet und auch auf die aktuelle Gesetzesrevision eingeht. Das 5-seitige PDF-File ist auch für Laien verständlich geschrieben.

Gerichts-Skandal um Copyright in Russland

Der russische Lehrer Alexander Ponosov soll wegen angeblicher Raubkopiererei erneut vor Gericht. Obwohl er in erster Instanz freigesprochen wurde, will die Staatsanwaltschaft ihn trotzdem nach Sibirien schicken und hat bereits Revision eingelegt, wie RIAN berichtet. Der ehemalige Rektor und Lehrer soll an seiner Schule illegale Kopien von Microsoft Windows und Office verwendet haben. Durch den offenen Brief von Michael Gorbatschow an Bill Gates wurde der Fall berühmt. Obwohl selbst der russische Präsident Vladimir Putin den Prozess als „kompletten Blödsinn“ bezeichnet und auch Microsoft sich von diesem Fall distanziert, lässt die Staatsanwaltschaft nicht locker.

Anscheinend glaubt ein ehrgeiziger Staatsanwalt, sich mit diesem Gerichts-Skandal profilieren zu können. Interessant ist dabei die Situation, dass zivilrechtlich gar kein Kläger vorhanden ist, der die Verletzung seiner Urherrechte einklagt oder Schadenersatzansprüche geltend macht. Demnach muss es sich bei Urheberrechtsverletzungen in Russland um Offizialdelikt handeln. Ein komisches Recht haben diese Russen. Da ist mir unser schweizer Recht um einiges sympathischer.