Gemäss der deutschen Strafprozessordnung ist es unzulässig, eine heimliche Durchsuchung des Computers eines Beschuldigten mit Hilfe eines Programms durchzuführen, das ohne Wissen des Betroffenen installiert wurde. Gemäss dem Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2007 (Az StB 18/06) fällt eine verdeckte Online-Durchsuchung nicht unter eine „Durchsuchung beim Verdächtigen“, weil sie zwingendes Recht (Anwesenheitsrecht und Zuziehung von Zeugen) verletzt. Für Ermittlungsmassnahmen ohne Wissen des Betroffenen (Wohnraumüberwachung oder Überwachung der Telekommunikation) gelten deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen.
Damit erteilt der BGH dem „Bundestrojaner“ eine deutliche Abfuhr. Der Trojaner sollte dazu dienen, potentiell gefährliche Verbrecher auszuspionieren, ohne dass diese etwas davon bemerken. Über ein gefälschtes E-Mail sollte die Schnüffelsoftware an den Mann gebracht werden.
Big Brother darf also nicht einfach nach Lust und Laune aufgrund eines leisen Verdachts unbemerkt in die Computer deutscher Bürger eindringen. Auch in anderen Ländern gibt es Initiativen der Strafverfolgungsbehörden, einen Freipass für den ungehinderten Zugang zu den Computern von Verdächtigen zu erhalten. Wo kämen wir aber hin, wenn jeder ohne sein Wissen überwacht und ausspioniert werden könnte? In einem Rechtsstaat gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Nur in einem Polizeistaat sind unbeschränkte Überwachungen von Personen möglich. Es ist gut zu wissen, dass die alten Gesetze für die Welt der vernetzten Computer nicht neu definiert werden müssen sondern nach wie vor ihre Gültigkeit haben.